Darf ich ein elektronisches Rezept, das von einem Telemedizinanbieter aus der EU ausgestellt wurde, beliefern?
Aktualisiert
Hinweis: Durch gesund.de erfolgt zu keinem Zeitpunkt eine Überprüfung von Verordnungen (auch solche, die über telemedizinische Plattformen durch den Nutzer bezogen werden). Die folgenden Ausführungen geben die Aussagen der telemedizinischen Akteure wieder. Die Apotheken sind zur Einhaltung sämtlicher apothekenrechtlicher Vorgaben verpflichtet.
Rezepte, die über eine telemedizinische Plattform bezogen werden, werden von approbierten bzw. zugelassenen Ärzten ausgestellt. Vor der Rezeptausstellung werden die Patienten von den Ärzten individuell und umfassend, meist telemedizinisch untersucht. Ein Rezept wird nur dann ausgestellt, wenn im Rahmen der ärztlichen Untersuchung tatsächlich eine medizinische Indikation für das betreffende Arzneimittel festgestellt wird. Liegt keine Indikation für eine medikamentöse Behandlung vor, sind die Angaben des Patienten im Rahmen der Anamnese implausibel oder ist die Behandlung aus Sicht der Ärzte aus sonstigen Gründen medizinisch nicht vertretbar, lehnen die Ärzte eine Behandlung und insbesondere eine Arzneimittelverschreibung ab.
Soweit das Ihnen vorgelegte Rezept von einem Arzt mit Sitz innerhalb der EU (bspw. in Irland) ausgestellt wurde, dürfte es sich um ein sog. Cross Border Rezept handeln, das gemäß § 2 Abs. 1b Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) gültig ist und unter Einhaltung der einschlägigen apothekenrechtlicher Vorgaben von Ihnen eingelöst werden kann. Zum Hintergrund: Die EU Patientenmobilitätsrichtlinie 2011/24/EU lässt es zu, dass sich Patienten grenzüberschreitend von Ärzten im EU Ausland behandeln lassen. Außerdem legt die Richtlinie grundsätzlich fest, dass Arzneimittelrezepte, die von Ärzten aus EU Mitgliedstaaten ausgestellt werden, von Patienten in ihrem Heimatstaat oder in einem anderen EU Mitgliedsstaat eingelöst werden können. Diese Richtlinie wurde in § 2 Abs. 1b AMVV umgesetzt.
Sofern es sich um elektronische Rezepte handelt, muss die Unterschrift des Arztes in Form einer qualifizierten elektronischen Signatur (§2 Abs. 1 Nr. 10 AMVV) gemäß der eIDAS VO in dem Dokument (PDF) enthalten sein. Hinweis: Eine Überprüfung der Einhaltung dieser Vorgaben durch gesund.de erfolgt nicht.