Darf ich ein elektronisches Rezept, das von einem Telemedizin-Anbietenden aus der EU ausgestellt wurde, beliefern?
Aktualisiert
Hinweis: Durch gesund.de erfolgt zu keinem Zeitpunkt eine Überprüfung von Verordnungen (auch solche, die über telemedizinische Plattformen durch die Nutzerschaft bezogen werden). Die folgenden Ausführungen geben die Aussagen der telemedizinischen Akteure wieder. Die Apotheken sind zur Einhaltung sämtlicher apothekenrechtlicher Vorgaben verpflichtet.
Rezepte, die über eine telemedizinische Plattform bezogen werden, werden von approbierten bzw. zugelassenen Ärzten und Ärztinnen ausgestellt. Vor der Rezeptausstellung wird die Patientenschaft von den Ärzten und Ärztinnen individuell und umfassend, meist telemedizinisch untersucht. Ein Rezept wird nur dann ausgestellt, wenn im Rahmen der ärztlichen Untersuchung tatsächlich eine medizinische Indikation für das betreffende Arzneimittel festgestellt wird. Liegt keine Indikation für eine medikamentöse Behandlung vor, sind die Angaben der Patientenschaft im Rahmen der Anamnese implausibel oder ist die Behandlung aus Sicht der Ärzte und Ärztinnen aus sonstigen Gründen medizinisch nicht vertretbar, lehnen die Ärzte und Ärztinnen eine Behandlung und insbesondere eine Arzneimittelverschreibung ab.
Soweit das Ihnen vorgelegte Rezept von einem Arzt oder einer Ärztin mit Sitz innerhalb der EU (bspw. in Irland) ausgestellt wurde, dürfte es sich um ein sog. Cross Border Rezept handeln, das gemäß § 2 Abs. 1b Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) gültig ist und unter Einhaltung der einschlägigen apothekenrechtlicher Vorgaben von Ihnen eingelöst werden kann. Zum Hintergrund: Die EU Patientenmobilitätsrichtlinie 2011/24/EU lässt es zu, dass sich die Patientenschaft grenzüberschreitend von Ärzten und Ärztinnen im EU Ausland behandeln lassen. Außerdem legt die Richtlinie grundsätzlich fest, dass Arzneimittelrezepte, die von Ärzten und Ärztinnen aus EU Mitgliedstaaten ausgestellt werden, von der Patientenschaft in ihrem Heimatstaat oder in einem anderen EU Mitgliedsstaat eingelöst werden können. Diese Richtlinie wurde in § 2 Abs. 1b AMVV umgesetzt.
Sofern es sich um elektronische Rezepte handelt, muss die Unterschrift des Arztes oder der Ärztin in Form einer qualifizierten elektronischen Signatur (§2 Abs. 1 Nr. 10 AMVV) gemäß der eIDAS VO in dem Dokument (PDF) enthalten sein. Hinweis: Eine Überprüfung der Einhaltung dieser Vorgaben durch gesund.de erfolgt nicht.